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AED-Fernüberwachung ab 2027: was die MPBetreibV von Betreibern verlangt

⏱ 8 Min. LesezeitKategorie: Themen-RatgeberAktualisiert: 15.10.2026
AED-Fernüberwachung ab 2027: was die MPBetreibV von Betreibern verlangt
Kurz beantwortet: Nach § 12 Abs. 2 MPBetreibV kann bei Laien-AED die sicherheitstechnische Kontrolle (STK) entfallen, wenn das Gerät sich selbst testet und der Betreiber regelmäßig eine Sichtprüfung macht. Ab dem 1. Januar 2027 gilt für neu in Betrieb genommene Laien-AED zusätzlich: Sie müssen ihre Selbsttests dokumentieren und automatisch per Fernüberwachung an den Betreiber melden. Zudem sind Funktionsfähigkeit, Standort und Zugänglichkeit über den Hersteller öffentlich abrufbar bereitzustellen.

Die neue Medizinprodukte-Betreiberverordnung ist seit Februar 2025 in Kraft. Für Laien-Defibrillatoren steht darin eine Regel mit Stichtag, die viele Betreiber noch nicht kennen: Wer ab 2027 einen AED neu in Betrieb nimmt, braucht für die Befreiung von der sicherheitstechnischen Kontrolle eine Fernüberwachung. Dieser Beitrag zeigt den Wortlaut, was er praktisch bedeutet und was offen ist.

Zusammengestellt vom Vertriebspartner Steinbach & Gaukel – Vertrieb der Marke aluderm® / W. Söhngen GmbH. Die vorgestellten Geräte sind MDR-konform; der aluderm-AED A2 wird mit 8 Jahren Hersteller-Garantie geliefert. Die Geräte sind zum Kauf und zur monatlichen Miete erhältlich; Wartung und Service erbringen wir gemeinsam mit unserem Partner TÜV SÜD.
Fachlich zusammengestellt für die Praxis · zuletzt aktualisiert 09/2026 · ersetzt keine medizinische Beratung.

Wir zitieren den Verordnungstext nach gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Wie die Regel auf Ihr konkretes Gerät anzuwenden ist, klären Sie im Zweifel mit dem Hersteller oder einer fachkundigen Stelle.

Was § 12 Abs. 2 MPBetreibV regelt

§ 12 regelt die sicherheitstechnischen Kontrollen. Grundsätzlich sind sie für Produkte nach Anlage 1 spätestens alle zwei Jahre durchzuführen. Absatz 2 macht für Laien-AED eine Ausnahme – in fünf Sätzen:

SatzInhalt (sinngemäß, Kernbegriffe wörtlich)Gilt für
1STK können entfallen, wenn der AED „selbsttestend“ ist und eine „regelmäßige Sichtprüfung durch den Betreiber“ erfolgt.alle Laien-AED
2Ab dem 1. Januar 2027 müssen „neu in Betrieb genommene“ Laien-AED zusätzlich die Selbsttests dokumentieren und „regelmäßig automatisch an den Betreiber per Fernüberwachung übermitteln“.Neugeräte ab 2027
3In diesen Fällen kann die Sichtprüfung „abhängig von den Ergebnissen der Fernüberwachung anlassbezogen“ erfolgen.Neugeräte mit Fernüberwachung
4Daten zu Funktionsfähigkeit, Standort und öffentlicher Zugänglichkeit sind „vom Betreiber durch den Hersteller öffentlich abrufbar zur Verfügung zu stellen“.Laien-AED nach Abs. 2
5Nach einem fehlgeschlagenen Selbsttest ist die Funktionsfähigkeit „unverzüglich“ wiederherzustellen.Laien-AED nach Abs. 2

Was das praktisch bedeutet

Für neue Geräte ab 2027: Wer einen Laien-AED ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb nimmt und keine zweijährliche STK bezahlen will, braucht ein Gerät, das seine Selbsttests automatisch an den Betreiber übermittelt – per WLAN, Mobilfunk oder einer anderen Fernüberwachung. Im Gegenzug wird die Routine leichter: Die Sichtprüfung darf sich nach den gemeldeten Ergebnissen richten, statt nach einem festen Rhythmus. Für Bestandsgeräte: Satz 2 spricht ausdrücklich von „neu in Betrieb genommenen“ Geräten. Für AED, die schon hängen, bleibt es nach dem Wortlaut bei Satz 1: Selbsttest plus regelmäßige Sichtprüfung. Weniger eindeutig ist Satz 4 zur öffentlichen Bereitstellung von Funktions-, Standort- und Zugänglichkeitsdaten, denn er nennt kein Datum. Ob und wie er auf ältere Geräte ohne Datenverbindung anzuwenden ist, ist nicht abschließend geklärt. Für alle: Ein fehlgeschlagener Selbsttest verpflichtet zum unverzüglichen Handeln. Wer das Gerät nur einmal im Quartal ansieht, erfährt davon womöglich spät – genau diese Lücke soll die Fernüberwachung schließen. Was sonst zu den Betreiberpflichten gehört, steht im Ratgeber AED-Wartung und Prüfung.

Zusammenhang mit Notfallreform und AED-Kataster

Satz 4 passt zu einer zweiten Entwicklung: Der Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung, den das Bundeskabinett am 22. April 2026 beschlossen hat, sieht ein bundesweit einheitliches Kataster aller öffentlich zugänglichen Defibrillatoren vor, digital mit den Rettungsleitstellen vernetzt, dazu Ersthelfer-Apps als Standard. Der Bundestag hatte die abschließende Beratung für den 15. Oktober 2026 angesetzt (Drucksache 21/6808); ein Datum für das Inkrafttreten nennt der Bundestag bislang nicht.

Für Betreiber heißt das: Ein AED wird künftig nicht nur im Haus gebraucht, sondern auch von außen gefunden – von Leitstellen und App-Helfern. Mehr dazu im Beitrag Ersthelfer-Apps und AED registrieren.

Fernüberwachung beim aluderm-AED

Die aluderm-AED A1 und A2 testen sich täglich selbst und lassen sich über CardiLink fernüberwachen: Die Selbsttestergebnisse werden automatisch übermittelt, anstehende Wechsel von Batterie und Elektroden gemeldet. Wartung und Service erbringen wir gemeinsam mit unserem Partner TÜV SÜD.

Welche Konfiguration die Anforderungen des § 12 Abs. 2 für Ihren Standort erfüllt, bestätigt der Innendienst der W. Söhngen GmbH im kostenlosen, individuellen Angebot. Wer noch 2026 anschafft, nimmt sein Gerät vor dem Stichtag in Betrieb – sollte die Fernüberwachung aber trotzdem mitdenken, weil sie die Betreiberpflichten im Alltag vereinfacht.

STK-Check: Muss Ihr AED zur sicherheitstechnischen Kontrolle?

Fünf Fragen nach dem Wortlaut von § 12 Abs. 2 MPBetreibV – das Ergebnis erscheint sofort. Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung.

Checkliste für Betreiber

Zum Ausdrucken: Betreiber-Checkliste als PDF (2 Seiten, mit § 12 im Überblick) · Prüfprotokoll für die Sichtprüfung · Notfall-Aushang für den AED-Standort

  1. Inbetriebnahmedatum jedes AED notieren – es entscheidet, ob Satz 2 gilt.
  2. Prüfen, ob das Gerät sich selbst testet und wie die Ergebnisse dokumentiert werden.
  3. Sichtprüfung festlegen: wer, wie oft, mit welchem Prüfprotokoll.
  4. Ablauf für einen fehlgeschlagenen Selbsttest regeln: Wer wird informiert, wer tauscht Batterie oder Elektroden?
  5. Bei Neuanschaffungen ab 2027 eine Fernüberwachung einplanen.
  6. Standort und Zugänglichkeit dokumentieren und den AED in einem Register erfassen.

Häufige Fragen

Muss ein AED ab 2027 fernüberwacht werden?
Für Laien-AED, die ab dem 1. Januar 2027 neu in Betrieb genommen werden, verlangt § 12 Abs. 2 MPBetreibV zusätzlich, dass sie Selbsttests dokumentieren und automatisch per Fernüberwachung an den Betreiber übermitteln – als Voraussetzung dafür, dass die sicherheitstechnische Kontrolle entfallen kann.
Gilt die Fernüberwachung auch für alte AED?
Satz 2 nennt ausdrücklich neu in Betrieb genommene Geräte. Für bestehende AED bleibt es nach dem Wortlaut bei Selbsttest plus regelmäßiger Sichtprüfung. Satz 4 zur öffentlichen Bereitstellung von Funktions- und Standortdaten nennt kein Datum; seine Anwendung auf Altgeräte ist nicht abschließend geklärt.
Wie oft ist eine STK beim Defibrillator nötig?
Grundsätzlich spätestens alle zwei Jahre. Bei Laien-AED kann sie entfallen, wenn das Gerät selbsttestend ist und der Betreiber regelmäßig eine Sichtprüfung durchführt; ab 2027 kommt für Neugeräte die Fernüberwachung hinzu.
Was muss nach einem fehlgeschlagenen Selbsttest passieren?
Der Betreiber muss die Funktionsfähigkeit unverzüglich wiederherstellen, etwa durch den Tausch von Batterie oder Elektroden oder durch den Service.
Erfüllt der aluderm-AED die Anforderung?
Die aluderm-AED testen sich täglich selbst und lassen sich über CardiLink fernüberwachen. Welche Konfiguration für Ihren Standort passt, bestätigt der Söhngen-Innendienst im Angebot.

Unverbindlich anfragen

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Quellen & weiterführende Informationen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle medizinische, rechtliche oder betriebsorganisatorische Beratung. Inhaltlicher Stand: 15.10.2026.

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